Artikel 26a Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer

1 Die Amtsdauer des Beauftragten kann zwei Mal verlängert werden.

1bis Verfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden Gründen die Nichtverlängerung, so verlängert sich die Amtsdauer stillschweigend.

2 Der Beauftragte kann den Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen.

3 Der Bundesrat kann den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn dieser:

  1. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
  2. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

DSG