Artikel 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

  1. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
  2. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
  3. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:
  4. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
  5. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
  6. Massnahmen der sozialen Hilfe,
  7. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
  8. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
  9. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Ver­wenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
  10. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
  11. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;
  12. Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind;
  13. Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden;
  14. Gesetz im formellen Sinn:
  15. Bundesgesetze,
  16. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; [...]

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