Artikel 26 Wahl und Stellung

1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen.

2 Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000.

3 Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Er ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

4 Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Er stellt sein Personal an.

5 Der Beauftragte untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000.

DSG