Artikel 36 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. [...]

3 Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen.

4 Er kann ferner bestimmen:

  1. welche Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement benötigen;
  2. unter welchen Voraussetzungen ein Bundesorgan Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf;
  3. wie die Mittel zur Identifikation von Personen verwendet werden dürfen.

5 Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.

6 Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können.

DSG