Artikel 26b Nebenbeschäftigung
1 Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.
2 Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht.