Artikel 26b Nebenbeschäftigung

1 Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.

2 Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht.

DSG