Artikel 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:

  1. private Personen;
  2. Bundesorgane.

2 Es ist nicht anwendbar auf:

  1. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;
  2. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
  3. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
  4. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
  5. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.

DSG