Artikel 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:
- private Personen;
- Bundesorgane.
2 Es ist nicht anwendbar auf:
- Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;
- Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
- hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
- öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
- Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.