Artikel 14 lnformationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen

1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese lnformationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.

2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:

  1. der Inhaber der Datensammlung;
  2. der Zweck des Bearbeitens;
  3. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist.

3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.

4 Die lnformationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn:

  1. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder
  2. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

5 Der Inhaber der Datensammlung kann die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben.

DSG