Artikel 9 Einschränkung des Auskunftsrechts

1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

  1. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;
  2. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.

2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

  1. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist;
  2. die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.

3 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, muss das Bundesorgan die Auskunft erteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.

4 Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt.

5 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

DSG