Artikel 11a Register der Datensammlung

1 Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen.

2 Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Beauftragten zur Registrierung anmelden.

3 Private Personen müssen Datensammlungen anmelden, wenn:

  1. regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden; oder
  2. regelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden.

4 Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.

5 Entgegen den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 muss der Inhaber von Datensammlungen seine Sammlungen nicht anmelden, wenn:

  1. private Personen Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bearbeiten;
  2. der Bundesrat eine Bearbeitung von der Anmeldepflicht ausgenommen hat, weil sie die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet;
  3. er die Daten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet und keine Daten an Dritte weitergibt, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben;
  4. die Daten durch Journalisten bearbeitet werden, denen die Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient;
  5. er einen Datenschutzverantwortlichen bezeichnet hat, der unabhängig die betriebsinterne Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht und ein Verzeichnis der Datensammlungen führt;
  6. er aufgrund eines Zertifizierungsverfahrens nach Artikel 11 ein Datenschutz-Qualitätszeichen erworben hat und das Ergebnis der Bewertung dem Beauftragten mitgeteilt wurde.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung der Datensammlungen, der Führung und der Veröffentlichung des Registers sowie die Stellung und die Aufgaben der Datenschutzverantwortlichen nach Absatz 5 Buchstabe e und die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Inhaber der Datensammlungen, welche nach Absatz 5 Buchstaben e und f der Meldepflicht enthoben sind.

DSG