Artikel 20 Sperrung der Bekanntgabe

1 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.

2 Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn:

  1. eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder
  2. die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre.

3 Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1.

DSG