Artikel 20 Sperrung der Bekanntgabe
1 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.
2 Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn:
- eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder
- die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre.
3 Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1.