Artikel 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht
1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft:
- die ihre Pflichten nach den Artikeln 8–10 und 14 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen;
- die es vorsätzlich unterlassen:
- die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder
- ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 zu liefern.
2 Mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich:
- die Information nach Artikel 6 Absatz 3 oder die Meldung nach Artikel 11a unterlassen oder dabei vorsätzlich falsche Angaben machen;
- dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.