Artikel 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht

1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft:

  1. die ihre Pflichten nach den Artikeln 8–10 und 14 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen;
  2. die es vorsätzlich unterlassen:
  3. die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder
  4. ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 zu liefern.

2 Mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich:

  1. die Information nach Artikel 6 Absatz 3 oder die Meldung nach Artikel 11a unterlassen oder dabei vorsätzlich falsche Angaben machen;
  2. dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.

DSG