Artikel 15 Rechtsansprüche

1 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28/ des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden.

2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird.

3 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

4 Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.

DSG