Artikel 22 Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik

1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:

  1. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
  2. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und
  3. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

2 Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:

  1. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens
  2. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
  3. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.

DSG