Artikel 22 Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik
1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:
- die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
- der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und
- die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2 Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:
- Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens
- Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
- Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.