DSG (55)
A1.1 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993
Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.
1 Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die nach Artikel 11 zu registrieren sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmelden. 2 Sie…
1 Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die…
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. [...] 3 Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den…
1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten…
1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft: 2 Mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich: die Information nach Artikel 6 Absatz 3…
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder…
1 Der Beauftragte hat insbesondere folgende weiteren Aufgaben: 2 Er kann Organe der Bundesverwaltung auch dann beraten, wenn dieses Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2…
1 Der Beauftragte erstattet der Bundesversammlung periodisch sowie nach Bedarf Bericht. Er übermittelt den Bericht gleichzeitig dem Bundesrat. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht. 2 In…
1 Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn: 2 Er kann dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen…
Der Beauftragte berät private Personen in Fragen des Datenschutzes.
1 Der Beauftragte überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane. Der Bundesrat ist von dieser Aufsicht ausgenommen. 2…
1 Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben. 2 Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die…
1 Die Amtsdauer des Beauftragten kann zwei Mal verlängert werden. 1bis Verfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden…
1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen. 2 Das Arbeitsverhältnis des…
Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, welche Personendaten enthalten, im Gange ist, kann die…
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: 2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden,…
1 Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. 2 Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen…
1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn: 2 Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt…
1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen. 2…
1 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. 2 Das…
1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 17 besteht oder wenn: 1bis Bundesorgane dürfen im Rahmen der…
1 Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben. 2 Sobald der Grund für…
1 Bundesorgane sind verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft…
Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der…
1 Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten…
1 Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein…
1 Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. 2 Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit…
1 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28/ des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die…
1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese lnformationspflicht gilt auch…
1 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt…
1 Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. 2 Er darf insbesondere nicht: 3 In der Regel liegt keine…
1 Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen. 2 Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim…
1 Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu verbessern, können die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie private Personen oder Bundesorgane, die Personendaten bearbeiten, ihre…
1 Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn: 2 Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die…
1 Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder…
1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: 2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:…
1 Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. 2 Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen…
1 Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. 2 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die…
1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die…
1 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Er hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden,…
1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. 2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur…
Die folgenden Ausdrücke bedeuten: Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die…
1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: 2 Es ist nicht anwendbar auf: Personendaten, die eine natürliche Person…
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.
Artikel 36 Vollzug Artikel 37 Vollzug durch die Kantone Artikel 38 Übergangsbestimmungen Artikel 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 Artikel 39 Referendum und…
Artikel 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht Artikel 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Artikel 33 Rechtsschutz
Artikel 26 Wahl und Stellung Artikel 26a Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer Artikel 26b Nebenbeschäftigung Artikel 27 Aufsicht der Bundesorgane Artikel 28 Beratung Privater Artikel…
Artikel 16 Verantwortliches Organ und Kontrolle Artikel 17 Rechtsgrundlagen Artikel 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen Artikel 18 Beschaffen von Personendaten Artikel 18a Informationspflichten…
Artikel 12 Persönlichkeitsverletzungen Artikel 13 Rechtfertigungsgründe Artikel 14 lnformationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen Artikel 15 Rechtsansprüche
Artikel 4 Grundsätze Artikel 5 Richtigkeit der Daten Artikel 6 Grenzüberschreitende Bekanntgabe Artikel 7 Datensicherheit Artikel 8 Auskunftsrecht Artikel 9 Einschränkung des Auskunftsrechts Artikel 10…
Artikel 1 Zweck Artikel 2 Geltungsbereich Artikel 3 Begriffe
vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. März 2019) 235.1 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe 2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen 3. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten…