• 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993

  • Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.

  • 1 Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die nach Artikel 11 zu registrieren sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmelden. 2 Sie…

  • 1 Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die…

  • 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. [...] 3 Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den…

  • 1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten…

  • 1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft: 2 Mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich: die Information nach Artikel 6 Absatz 3…

  • 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder…

  • 1 Der Beauftragte hat insbesondere folgende weiteren Aufgaben: 2 Er kann Organe der Bundesverwaltung auch dann beraten, wenn dieses Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2…

  • 1 Der Beauftragte erstattet der Bundesversammlung periodisch sowie nach Bedarf Bericht. Er übermittelt den Bericht gleichzeitig dem Bundesrat. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht. 2 In…

  • 1 Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn: 2 Er kann dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen…

  • Der Beauftragte berät private Personen in Fragen des Datenschutzes.

  • 1 Der Beauftragte überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane. Der Bundesrat ist von dieser Aufsicht ausgenommen. 2…

  • 1 Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben. 2 Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die…

  • 1 Die Amtsdauer des Beauftragten kann zwei Mal verlängert werden. 1bis Verfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden…

  • 1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen. 2 Das Arbeitsverhältnis des…

  • Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, welche Personendaten enthalten, im Gange ist, kann die…

  • 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: 2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden,…

  • 1 Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. 2 Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen…

  • 1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn: 2 Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt…

  • 1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen. 2…

  • 1 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. 2 Das…

  • 1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 17 besteht oder wenn: 1bis Bundesorgane dürfen im Rahmen der…

  • 1 Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben. 2 Sobald der Grund für…

  • 1 Bundesorgane sind verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft…

  • Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der…

  • 1 Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten…

  • 1 Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein…

  • 1 Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. 2 Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit…

  • 1 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28/ des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die…

  • 1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese lnformationspflicht gilt auch…

  • 1 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt…

  • 1 Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. 2 Er darf insbesondere nicht: 3 In der Regel liegt keine…

  • 1 Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen. 2 Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim…

  • 1 Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu verbessern, können die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie private Personen oder Bundesorgane, die Personendaten bearbeiten, ihre…

  • 1 Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn: 2 Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die…

  • 1 Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder…

  • 1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: 2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:…

  • 1 Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. 2 Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen…

  • 1 Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. 2 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die…

  • 1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die…

  • 1 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Er hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden,…

  • 1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. 2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur…

  • Die folgenden Ausdrücke bedeuten: Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die…

  • 1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: 2 Es ist nicht anwendbar auf: Personendaten, die eine natürliche Person…

  • Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.

  • Artikel 36 Vollzug Artikel 37 Vollzug durch die Kantone Artikel 38 Übergangsbestimmungen Artikel 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 Artikel 39 Referendum und…

  • Artikel 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht Artikel 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

  • Artikel 33 Rechtsschutz

  • Artikel 26 Wahl und Stellung Artikel 26a Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer Artikel 26b Nebenbeschäftigung Artikel 27 Aufsicht der Bundesorgane Artikel 28 Beratung Privater Artikel…

  • Artikel 16 Verantwortliches Organ und Kontrolle Artikel 17 Rechtsgrundlagen Artikel 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen Artikel 18 Beschaffen von Personendaten Artikel 18a Informationspflichten…

  • Artikel 12 Persönlichkeitsverletzungen Artikel 13 Rechtfertigungsgründe Artikel 14 lnformationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen Artikel 15 Rechtsansprüche

  • Artikel 4 Grundsätze Artikel 5 Richtigkeit der Daten Artikel 6 Grenzüberschreitende Bekanntgabe Artikel 7 Datensicherheit Artikel 8 Auskunftsrecht Artikel 9 Einschränkung des Auskunftsrechts Artikel 10…

  • Artikel 1 Zweck Artikel 2 Geltungsbereich Artikel 3 Begriffe

  • vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. März 2019) 235.1 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe 2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen 3. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten…